[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-362":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298700,"§ 362","362","Beweisaufnahme durch ersuchten Richter","Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme","(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.\n(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme - § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter\n\n(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.\n(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 361","Beweisaufnahme durch beauftragten Richter","361",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 360","Änderung des Beweisbeschlusses","360",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 359","Inhalt des Beweisbeschlusses","359",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 363","Beweisaufnahme im Ausland","363",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 364","Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland","364",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 365","Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter","365",[],false]