[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-371b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298711,"§ 371b","371b","Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden","Beweis durch Augenschein","Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Beweis durch Augenschein - § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden\n\nWird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 6",[25,29,32],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 371a","Beweiskraft elektronischer Dokumente","371a",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"§ 371","371",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 370","Fortsetzung der mündlichen Verhandlung","370",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 372","Beweisaufnahme","372",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 372a","Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung","372a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 373","Beweisantritt","373",[],false]