[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298359,"§ 38","38","Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung","Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte","(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.\n(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.\n(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich 1.nach dem Entstehen der Streitigkeit oder\n2.für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Gerichte - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte - § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung\n\n(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.\n(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.\n(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich 1.nach dem Entstehen der Streitigkeit oder\n2.für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 1","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 37","Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung","37",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 36","Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit","36",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 35","Wahl unter mehreren Gerichtsständen","35",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 39","Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung","39",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 40","Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung","40",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 41","Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes","41",[51,58,63],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.10.2024 – II ZR 131\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:221024BIIZR131.23.0",null,"2024-10-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702202025.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":54,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Versäumnisurteil v. 21.01.2015 – VIII ZR 352\u002F13","Zur Frage, ob eine (hier: zwischen deutschen und chinesischen Partnern eines Kaufvertrags vereinbarte) Gerichtsstandsabrede, sich an die Heimatgerichte der jeweiligen Gegenpartei zu wenden, ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthält und darüber hinaus der Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. 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