[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-383":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":110},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298724,"§ 383","383","Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen","Zeugenbeweis","(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1.der Verlobte einer Partei;\n2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;\n2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;\n3.diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;\n4.Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;\n5.Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;\n6.Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.\n(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.\n(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Zeugenbeweis - § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen\n\n(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1.der Verlobte einer Partei;\n2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;\n2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;\n3.diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;\n4.Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;\n5.Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;\n6.Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.\n(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.\n(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 382","Vernehmung an bestimmten Orten","382",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 381","Genügende Entschuldigung des Ausbleibens","381",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 380","Folgen des Ausbleibens des Zeugen","380",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 384","Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen","384",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 385","Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht","385",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 386","Erklärung der Zeugnisverweigerung","386",[51,58,64,70,76,82,87,93,99,105],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:101125UNOTST.BRFG.1.24.0","Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.","2025-11-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727742025.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BSG, Beschl. v. 15.11.2024 – B 5 R 1\u002F24 B","ECLI:DE:BSG:2024:151124BB5R124B0",null,"2024-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE192840606.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 10.07.2024 – VIII ZR 276\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:100724UVIIIZR276.23.0","Als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) sind - ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht. Ein entfernterer Verwandter, der - wie ein Cousin - hiernach nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit nicht zu dem von den vorbezeichneten Bestimmungen privilegierten Personenkreis (Fortführung der Senatsurteile vom 2. September 2020 - VIII ZR 35\u002F19, NJW 2021, 620 Rn. 19 f.; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159\u002F09, BGHZ 184, 138 Rn. 22).","2024-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701682024.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – XII ZB 141\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:291123BXIIZB141.22.0","Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).","2023-11-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303832024.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.07.2023 – IX ZB 7\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:200723BIXZB7.22.0","1. Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände.\n2. Erklärt das erstinstanzliche Gericht die Zeugnisverweigerung nur aus einem der beiden Weigerungsgründe für rechtmäßig, fällt der andere Weigerungsgrund in der Beschwerdeinstanz nur an, wenn der Zeuge insoweit Beschwerde oder Anschlussbeschwerde einlegt.","2023-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304992023.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":61,"date":85,"source_url":86,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 18.07.2019 – 2 B 7\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2019:180719B2B7.19.0","2019-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900626.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 17.05.2018 – IX ZR 243\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:170518UIXZR243.17.0","Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.","2018-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312842018.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 12.07.2017 – VI R 60\u002F15","ECLI:DE:BFH:2017:U.120717.VIR60.15.0","1. NV: Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein .\n2. NV: Sind einzelne Regelungen in einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nach Fremdvergleichsgrundsätzen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dem gesamten Wirtschaftsüberlassungsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen .","2017-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750228.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR19.16.0","Loud\nIm Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts - hier durch den Tonträgerhersteller - die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat.","2017-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302312017.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":61,"date":108,"source_url":109,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 05.07.2016 – VI ZR 325\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR325.15.0","2016-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160013410.zip",false]