[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-390":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298731,"§ 390","390","Folgen der Zeugnisverweigerung","Zeugenbeweis","(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.\n(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.\n(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Zeugenbeweis - § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung\n\n(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.\n(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.\n(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 389","Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter","389",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 388","Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung","388",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 387","Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung","387",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 391","Zeugenbeeidigung","391",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 392","Nacheid; Eidesnorm","392",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 393","Uneidliche Vernehmung","393",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.05.2018 – V ZR 266\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:040518UVZR266.16.0","1. Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012, V ZR 162\u002F11, NJW 2013, 1003).\n2. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Weigert er sich, eine entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012, V ZR 162\u002F11, NJW 2013, 1003).","2018-05-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301112018.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":63},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.07.2016 – 6 E 22\u002F16.D",null,"2016-07-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4556","sachsen_rechtsprechung",false]