[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-396":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298737,"§ 396","396","Vernehmung zur Sache","Zeugenbeweis","(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.\n(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.\n(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Zeugenbeweis - § 396 Vernehmung zur Sache\n\n(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.\n(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.\n(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 7",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 395","Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person","395",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 394","Einzelvernehmung","394",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 393","Uneidliche Vernehmung","393",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 397","Fragerecht der Parteien","397",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 398","Wiederholte und nachträgliche Vernehmung","398",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 399","Verzicht auf Zeugen","399",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 23.01.2026 – X B 7\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.230126.XB7.25.0","1. NV: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn der Tatrichter einen Zeugen zwar vernimmt, sich im Urteil aber entscheidend auf Aussagen des Zeugen stützt, die lediglich in einer Urkunde über eine frühere behördliche Vernehmung des Zeugen enthalten sind, vom Zeugen in seiner persönlichen Vernehmung jedoch nicht wiederholt wurden und die das Gericht dem Zeugen auch nicht vorgehalten hat.\n2. NV: Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst zum Schluss von den Beteiligten und ihren Vertretern gestellt. Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, die Durchführung der gesamten Vernehmung dem Vertreter eines Beteiligten zu überlassen.","2026-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202620047.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 20.03.2025 – IX ZR 141\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:200325UIXZR141.23.0","1. Leistet der Schuldner auf gewinnabhängige Ansprüche stiller Gesellschafter, ist eine Kenntnis der für den Schuldner handelnden Personen vom Betreiben eines Schneeballsystems für die Kenntnis der Nichtschuld hinreichend, aber nicht notwendig. Es genügt bereits, wenn sich die Kenntnis darauf bezieht, dass keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet werden und es sich bei den an stille Gesellschafter ausgeschütteten Beträgen um Scheingewinne (oder Scheinguthaben) handelt (Fortführung BGH, Urteil vom 7. April 2022 - IX ZR 107\u002F20, NZI 2022, 563 Rn. 19; vom 14. Dezember 2023 - IX ZR 10\u002F23, NZI 2024, 215 Rn. 25).\n2. Das Tatgericht darf einen angebotenen Zeugenbeweis nicht deswegen ablehnen, weil sich seiner Auffassung nach aus einer außergerichtlichen schriftlichen Erklärung des Zeugen - hier: Auskunft gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter - gegen die Behauptung des Beweisführers sprechende Umstände ergeben (Bestätigung BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129\u002F17, WM 2018, 1349 Rn. 22).","2025-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE713272025.zip",false]