[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-409":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298752,"§ 409","409","Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung","Beweis durch Sachverständige","(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.\n(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Beweis durch Sachverständige - § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung\n\n(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.\n(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 8",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 408","Gutachtenverweigerungsrecht","408",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 407a","Weitere Pflichten des Sachverständigen","407a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 407","Pflicht zur Erstattung des Gutachtens","407",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 410","Sachverständigenbeeidigung","410",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 411","Schriftliches Gutachten","411",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 411a","Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren","411a",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 26.02.2010 – IV B 6\u002F10",null,"1. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter kann mit der Beschwerde angegriffen werden.\n2. NV: Über die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter entscheidet der Senat durch Beschluss.\n3. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter muss eine Nachfrist erhalten. Diese Frist wird nur durch eine Zustellung in Gang gesetzt.","2010-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050261.zip","rechtsprechung",false]