[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-429":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298774,"§ 429","429","Vorlegungspflicht Dritter","Beweis durch Urkunden","Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Beweis durch Urkunden - § 429 Vorlegungspflicht Dritter\n\nDer Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 9",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 428","Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt","428",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 427","Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner","427",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 426","Vernehmung des Gegners über den Verbleib","426",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 430","Antrag bei Vorlegung durch Dritte","430",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 431","Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte","431",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 432","Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt","432",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 16.03.2023 – III ZR 104\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:160323UIIIZR104.21.0","Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-\u002FStrafakten\n1. Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO steht einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- beziehungsweise Strafakten beiziehen zu lassen.\n2. Nach § 474 Abs. 1 StPO ist den Gerichten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren.\n3. Grundrechten der anderen Partei oder Dritter, insbesondere deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht nach Erhalt der angeforderten Akte unter Berücksichtigung von deren schutzwürdigen Interessen abwägt und so prüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Informationen aus ihr im Zivilverfahren verwertet werden können; der Zugang zu den Informationen aus der beigezogenen Akte ist gegebenenfalls angemessen zu beschränken.\n4. Maßgeblich für die Vorlagepflicht Dritter gemäß § 429 Satz 1 Halbs. 1, § 432 Abs. 3 ZPO ist, ob die beweisführungsbelastete Partei im Verhältnis zu ihnen einen Vorlegungsanspruch hat. Ob die Gegenpartei in Ermangelung der Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO nicht zur Vorlage einer Urkunde verpflichtet ist, ist demgegenüber in Bezug auf Dritte nicht von Bedeutung.","2023-03-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310712023.zip","rechtsprechung",false]