[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-434":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298779,"§ 434","434","Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter","Beweis durch Urkunden","Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Beweis durch Urkunden - § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter\n\nWenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 9",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 433",null,"433",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 432","Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt","432",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 431","Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte","431",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 435","Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift","435",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 436","Verzicht nach Vorlegung","436",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 437","Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden","437",[],false]