[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-435":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298780,"§ 435","435","Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift","Beweis durch Urkunden","Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Beweis durch Urkunden - § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift\n\nEine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 9",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 434","Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter","434",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 433",null,"433",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 432","Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt","432",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 436","Verzicht nach Vorlegung","436",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 437","Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden","437",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 438","Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden","438",[],false]