[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-444":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298789,"§ 444","444","Folgen der Beseitigung einer Urkunde","Beweis durch Urkunden","Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Beweis durch Urkunden - § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde\n\nIst eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 9",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 443","Verwahrung verdächtiger Urkunden","443",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 442","Würdigung der Schriftvergleichung","442",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 441","Schriftvergleichung","441",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 445","Vernehmung des Gegners; Beweisantritt","445",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 446","Weigerung des Gegners","446",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 447","Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag","447",[51,58,64,70,76,81,86,90,94,100],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 27.06.2024 – 2 C 17\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:270624U2C17.23.0","Kann aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt.","2024-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400616.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 12.12.2023 – 2 B 10\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:121223B2B10.23.0",null,"2023-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400087.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 27.10.2022 – B 9 SB 1\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2022:271022UB9SB120R0","1. Den Beteiligten steht es grundsätzlich frei, eine Vertrauensperson zu einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung mitzunehmen, sofern deren Anwesenheit eine geordnete und effektive Beweiserhebung nicht objektiv erschwert oder verhindert.\n2. Die Entscheidung über die Anwesenheit eines Dritten während einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung liegt im Streitfall allein in der Kompetenz des Gerichts.\n3. Mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen.\n4. Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich abzulehnen, weil eine Begutachtung von Amts wegen nicht zustande gekommen ist.","2022-10-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE144010212.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 22.06.2022 – B 1 KR 19\u002F21 R","ECLI:DE:BSG:2022:220622UB1KR1921R0","1. Die zielgerichtete irreversible Schädigung eines gesunden Organs ist - unter der Voraussetzung, dass der Eingriff seiner Art nach dem maßgeblichen Qualitätsgebot entspricht - im Einzelfall nur dann als erforderliche Behandlung anzusehen, wenn ex ante betrachtet die Ergebnisse dieses Eingriffs den Ergebnissen anderer Behandlungsoptionen eindeutig überlegen sind, ohne dass hierfür zwingend sämtliche anderen Therapieoptionen zuvor tatsächlich ausgeschöpft sein müssen.\n2. Hat die Krankenkasse bei der Überprüfung eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von einem Prüfverfahren zur Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei dem Krankenhaus abgesehen, besteht eine auf die Einwände der Krankenkasse beschränkte Ermittlungspflicht des Gerichts.\n3. Die Erhebung und Verwertung derjenigen Daten, die nur im Rahmen des Prüfverfahrens durch den MDK beim Krankenhaus hätten erhoben werden können, ist dem Gericht verwehrt.\n4. Das sich aus einem unterlassenen Prüfverfahren ergebende Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot hat auch zur Rechtsfolge, dass eine Beweisnot des grundsätzlich für seinen Vergütungsanspruch beweisbelasteten Krankenhauses im Rahmen der Beweiswürdigung durch Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten bis hin zur Beweislastumkehr zu berücksichtigen ist.","2022-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE123090231.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":61,"date":79,"source_url":80,"source_type":57},"BSG, Beschl. v. 18.05.2022 – B 7 AS 7\u002F22 B","ECLI:DE:BSG:2022:180522BB7AS722B0","2022-05-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE156650227.zip",{"title":82,"ecli":61,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":85},"1. Der Umstand, dass ein Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄApprO unverzüglich mitgeteilt hat, steht einer Genehmigung des Rücktritts nicht entgegen, wenn die Prüfungsbehörde die nicht unverzügliche Mitteilung des Rücktrittsgrunds verschuldet hat. 2. Der Vorschrift des § 444 ZPO ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass derjenige, der dem Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, aus diesem Verhalten keinen prozessualen Vorteil ziehen darf. 3. Enthält ein vom Prüfling der Prüfungsbehörde vorgelegtes ärztliches Attest konkrete Anhaltspunkte für eine migränebedingte Prüfungsunfähigkeit, ist aber anhand des Attests das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht abschließend zu beurteilen (insbesondere nicht, ob es sich um Migräne oder „nur“ um Kopfschmerzen handelt), obliegt der Prüfungsbehörde eine Hinweispflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. 4. Die Prüfungsbehörde verstößt gegen die ihr obliegende Hinweispflicht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall geschehen - dem Prüfling mitteilt, dass die im Attest festgestellten Beeinträchtigungen kein Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit seien.","2022-04-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6643","sachsen_rechtsprechung",{"title":87,"ecli":61,"leitsatz":61,"date":88,"source_url":89,"source_type":85},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.03.2021 – 2 B 4\u002F21","2021-03-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6166",{"title":91,"ecli":61,"leitsatz":61,"date":92,"source_url":93,"source_type":85},"Sächsisches OVG, Urt. v. 19.11.2019 – 2 A 1314\u002F17","2019-11-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5696",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 11.07.2019 – B 14 AS 51\u002F18 R","ECLI:DE:BSG:2019:110719UB14AS5118R0","Ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist dem Jobcenter zugegangen, wenn er in dessen Macht- oder Willensbereich gelangt, ohne dass es auf die üblichen Dienstzeiten ankommt.","2019-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE185980205.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 – 2 VR 5\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:140319B2VR5.18.0","1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar.\n2. Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) wegen längerer Fehlzeiten des Beamten gestützten Untersuchungsanordnung gelten die zu Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht.\n3. Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt, können - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen.\n4. Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.\n5. Eine Untersuchungsanordnung kann sich - wenn erforderlich - auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken. Sie kann insbesondere beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat.","2019-03-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900315.zip",false]