[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-450":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":85},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298795,"§ 450","450","Beweisbeschluss","Beweis durch Parteivernehmung","(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.\n(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Beweis durch Parteivernehmung - § 450 Beweisbeschluss\n\n(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.\n(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 10",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 449","Vernehmung von Streitgenossen","449",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 448","Vernehmung von Amts wegen","448",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 447","Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag","447",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 451","Ausführung der Vernehmung","451",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 452","Beeidigung der Partei","452",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 453","Beweiswürdigung bei Parteivernehmung","453",[51,58,64,70,75,80],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 08.08.2023 – IX B 86\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.IXB86.22.0","1. NV: Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und gegebenenfalls zu beeiden. Die Vernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht.\n2. NV: Die Erwägung des Gerichts, einer beantragten Beteiligtenvernehmung nicht nachzukommen, da dem Beteiligten infolge von in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen die Glaubwürdigkeit fehle, stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar.","2023-08-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350136.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 27.01.2020 – VIII B 34\u002F19 (VIII B 33\u002F17), VIII B 34\u002F19, VIII B 33\u002F17","ECLI:DE:BFH:2020:B.270120.VIIIB34.19.0","NV: Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt und ein Testamentsvollstrecker bestellt, kann nur der Erbe das Verfahren aufnehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheide einen Steueranspruch begründen, der zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört.","2020-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050065.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 12.03.2014 – 5 B 48\u002F13",null,"Die Beanstandungen, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung eines Beteiligten ohne Beweisbeschluss und unter Verstoß gegen das Gebot der Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung durchgeführt, sind nicht inhaltlich zu überprüfen, wenn die Voraussetzungen eines Verlustes des Rügerechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO vorliegen.","2014-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020228.zip",{"title":71,"ecli":66,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 17.08.2012 – III B 38\u002F12","NV: Die Beweiserhebung durch Vernehmung eines Beteiligten stellt nur ein letztes Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht dar. Sie dient nicht dazu, dem Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Das Finanzgericht kann ohne Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht auf die förmliche Vernehmung eines Beteiligten verzichten, wenn es sich mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des Beteiligten spricht .","2012-08-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250576.zip",{"title":76,"ecli":66,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 04.06.2012 – VI B 10\u002F12","NV: Die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts gebietet zwar nicht, fern liegenden Überlegungen und Erwägungen nachzugehen. Soweit sich allerdings aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen Umständen Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt aufdrängen, muss das Finanzgericht diesen auch ohne entsprechenden Hinweis nachgehen.","2012-06-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250439.zip",{"title":81,"ecli":66,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 21.10.2010 – VIII B 107\u002F09","1. NV: Eine die Revisionszulassung gebietende Divergenz liegt nicht vor, wenn der festgestellte Tatbestand im angefochtenen Urteil eine wesentliche tatsächliche Prämisse der vermeintlich divergierenden Entscheidung nicht teilt  .\n2. NV: In der unterlassenen Beteiligtenvernehmung liegt regelmäßig kein die Revisionszulassung begründender Verfahrensmangel .","2010-10-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050817.zip",false]