[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-484":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298807,"§ 484","484","Eidesgleiche Bekräftigung","Abnahme von Eiden und Bekräftigungen","(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.\n(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: \"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht\" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: \"Ja\".\n(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen - § 484 Eidesgleiche Bekräftigung\n\n(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.\n(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: \"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht\" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: \"Ja\".\n(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 11",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 483","Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen","483",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 482",null,"482",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 481","Eidesleistung; Eidesformel","481",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 485","Zulässigkeit","485",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 486","Zuständiges Gericht","486",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 487","Inhalt des Antrages","487",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 09.11.2023 – I ZB 32\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:091123BIZB32.23.0","1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren.\n2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.","2023-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315862023.zip","rechtsprechung",false]