[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-493":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":79},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298814,"§ 493","493","Benutzung im Prozess","Selbständiges Beweisverfahren","(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.\n(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.","ZPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Verfahren vor den Landgerichten - Selbständiges Beweisverfahren - § 493 Benutzung im Prozess\n\n(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.\n(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 2","Abschnitt 1","Titel 12",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 492","Beweisaufnahme","492",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 491","Ladung des Gegners","491",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 490","Entscheidung über den Antrag","490",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 494","Unbekannter Gegner","494",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 494a","Frist zur Klageerhebung","494a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 495","Anzuwendende Vorschriften","495",[51,58,64,69,74],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 28.09.2023 – V ZR 3\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZR3.23.0",null,"2023-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE632312023.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 14.11.2017 – VIII ZR 101\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIIIZR101.17.0","1. Zwischen den Beteiligten des selbstständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbstständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann. Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.\n2. Zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf die Weiterverfolgung zuvor gestellter prozessualer Anträge.\n3. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 411a Abs. 1 ZPO setzt eine Verwertungsanordnung des Gerichts voraus, zu deren Erlass oder Ausführung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.","2017-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308102018.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":54,"date":67,"source_url":68,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.05.2017 – VII ZR 36\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZR36.15.0","2017-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE617812017.zip",{"title":70,"ecli":54,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – VII ZB 4\u002F13","Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.","2013-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311702013.zip",{"title":75,"ecli":54,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 27.10.2011 – VII ZB 126\u002F09","Der Zessionar einer Forderung, zu deren anspruchsbegründenden Tatsachen der Zedent vor der Abtretung ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet hatte, ist gehindert, zu den gleichen Tatsachen ein weiteres selbstständiges Beweisverfahren gegen denselben Antragsgegner einzuleiten .","2011-10-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304202011.zip",false]