[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":88},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298373,"§ 52","52","Umfang der Prozessfähigkeit","Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit","Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Parteien - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit - § 52 Umfang der Prozessfähigkeit\n\nEine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 2","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 51","Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung","51",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 50","Parteifähigkeit","50",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 49","Urkundsbeamte","49",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 53","Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung","53",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 54","Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen","54",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 55","Prozessfähigkeit von Ausländern","55",[51,58,63,68,73,78,83],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 22.03.2018 – IX ZR 99\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR99.17.0","1. Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein).\n2. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen.\n3. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, IX ZA 9\u002F16, ZIP 2016, 1684).\n4. Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten.\n5. Eine mit \"Nachrangigkeit\" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts, aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind.","2018-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312662018.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 02.10.2015 – 15 W (pat) 19\u002F14",null,"2015-10-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE185580964.zip",{"title":64,"ecli":60,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 12.03.2015 – III ZR 207\u002F14","1. Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO) kann gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht.\n2. § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine - insgesamt noch \"demnächst\" erfolgende - Heilung wirksam gewordene Zustellung.","2015-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313172015.zip",{"title":69,"ecli":60,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 05.06.2014 – 6 AZN 267\u002F14","Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.","2014-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600043987.zip",{"title":74,"ecli":60,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 09.11.2010 – VI ZR 249\u002F09","1. Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers führt nicht zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen .\n2. Das Gericht muss dafür Sorge tragen, dass einem prozessunfähigen Kläger ermöglicht wird, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009, 6 AZN 17\u002F09, NJW 2009, 3051) .","2010-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314562010.zip",{"title":79,"ecli":60,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 28.10.2010 – 11  W (pat) 14\u002F09","Unterbekleidungsteil\n1. Das Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht. Die Übertragung des Prioritätsrechts auf einen Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist ebenso wie bei einer ausländischen Priorität (Unionspriorität) auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig und genügend.\n2. Zur rechtswirksamen Inanspruchnahme der Priorität muss die Übertragung des Prioritätsrechts auf den Anmelder als Rechtsnachfolger vor der Prioritätserklärung stattgefunden haben, die nach dem Anmeldetag der Nachanmeldung liegen kann.\nDa es im Patentrecht keine kleinere Zeiteinheit als einen Tag gibt und der Anmeldetag ab seinem Tagesbeginn gilt, muss das Prioritätsrecht zumindest am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein.\n3. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen natürlichen Person ist für Patentanmeldungen nicht vorgeschrieben, so dass der Mangel der Prozessfähigkeit und die Verfahrensvoraussetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht nicht ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigt werden können.","2010-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE134460964.zip",{"title":84,"ecli":60,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 25.10.2010 – II ZR 115\u002F09","1. Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig .\n2. Wird während eines Prozesses die beklagte GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, bleibt sie parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden .","2010-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314502010.zip",false]