[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-520":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298839,"§ 520","520","Berufungsbegründung","Berufung","(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.\n(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.\n(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);\n2.die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;\n3.die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;\n4.die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.\n(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: 1.die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;\n2.eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.\n(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.","ZPO - Rechtsmittel - Berufung - § 520 Berufungsbegründung\n\n(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.\n(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.\n(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);\n2.die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;\n3.die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;\n4.die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.\n(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: 1.die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;\n2.eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.\n(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 519","Berufungsschrift","519",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 518","Berufungsfrist bei Urteilsergänzung","518",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 517","Berufungsfrist","517",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 521","Zustellung der Berufungsschrift und -begründung","521",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 522","Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss","522",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 523","Terminsbestimmung","523",[50,57,62,67,73,79,85,90,96,101],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.04.2026 – I ZB 80\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:090426BIZB80.25.0",null,"2026-04-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707022026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZB 71\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZB71.25.0","2026-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706612026.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":60,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 26.03.2026 – IX ZR 52\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:260326UIXZR52.24.0","1.    Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte.\n2.    Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand.\n3.    Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706062026.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 106\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR106.25.0","Ersatztank\n1.    Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat.\n2.    Das Anbieten und die Abgabe eines noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten Ersatztanks für eine elektronische Zigarette im Wege des Versandhandels, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, verstößt gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG dar.\n3.    Der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt oder im Verbändewesen, bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Kann ein Erreichen der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an das Bestehen der Anspruchsberechtigung gesetzten Anforderungen nach den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen.","2026-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705342026.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – II ZB 15\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:100326BIIZB15.25.0","1. Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern (Anschluss an BAG, Beschluss vom 6. November 1973 - 1 ABR 15\u002F73, BB 1974, 372).\n2. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet.","2026-03-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706752026.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 430\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR430.24.0","Zur Frage des Vorliegens einer gewillkürten Prozessstandschaft.","2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705292026.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":53,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – V ZB 44\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB44.25.0","2026-02-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600032026.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:100226UVIZR313.24.0","Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. August 2022 - 6 AZR 499\u002F21, BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 20 F 15\u002F22, NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [zu § 55a Abs. 2 VwGO]; BFH, Beschluss vom 30. August 2024, - V R 1\u002F24, BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [zu § 52a Abs. 2 FGO]).","2026-02-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703902026.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":53,"date":99,"source_url":100,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 487\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB487.25.0","2026-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705102026.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":53,"date":104,"source_url":105,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.01.2026 – V ZB 49\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:290126BVZB49.25.0","2026-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703932026.zip",false]