[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-551":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298870,"§ 551","551","Revisionsbegründung","Revision","(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.\n(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.\n(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);\n2.die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\nb)soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.\nIst die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.\n(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.","ZPO - Rechtsmittel - Revision - § 551 Revisionsbegründung\n\n(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.\n(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.\n(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);\n2.die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\nb)soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.\nIst die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.\n(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 550","Zustellung der Revisionsschrift","550",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 549","Revisionseinlegung","549",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 548","Revisionsfrist","548",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 552","Zulässigkeitsprüfung","552",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 552a","Zurückweisungsbeschluss","552a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 552b","Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren","552b",[50,57,62,67,71,77,83,88,93,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.04.2026 – IV ZB 1\u002F26","ECLI:DE:BGH:2026:080426BIVZB1.26.0",null,"2026-04-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706592026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.03.2026 – III ZR 140\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:120326BIIIZR140.25.0","2026-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600122026.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – II ZR 159\u002F23","ECLI:DE:BGH:2026:250226BIIZR159.23.0","2026-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705112026.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":70,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 25.02.2026 – 10 AZR 33\u002F25","ECLI:DE:BAG:2026:250226.U.10AZR33.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071772.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 24.02.2026 – KZR 51\u002F22","ECLI:DE:BGH:2026:240226UKZR51.22.0","Wikingerhof\u002FBooking.com II\n1. Eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017\u002F2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist.\n2. Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.\n3. Der Tatbestand des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.","2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704552026.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 30.01.2026 – V ZR 76\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:300126UVZR76.25.0","1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese Pflichten, haftet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 280 Abs. 1 BGB.\n2. Schloss der Bauträger bzw. der teilende Eigentümer unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung einen Vertrag im Interesse der künftigen Gemeinschaft im eigenen Namen, setzte der spätere Übergang auf die zwischenzeitlich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Vertragsübernahme durch Beschluss voraus; ein entsprechendes Handeln im fremden Namen musste ebenfalls durch Beschluss genehmigt werden.","2026-01-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705002026.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":53,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 25.11.2025 – 3 AZR 77\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:251125.U.3AZR77.25.0","2025-11-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071596.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":53,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 27.08.2025 – 10 AZR 169\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:270825.U.10AZR169.24.0","2025-08-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071035.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":53,"date":96,"source_url":97,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 26.08.2025 – 6 AZR 86\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:260825.B.6AZR86.25.0","2025-08-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070806.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":53,"date":101,"source_url":102,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 26.05.2025 – 10 AZR 240\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:260525.B.10AZR240.24.0","2025-05-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070446.zip",false]