[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-555":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298876,"§ 555","555","Anwendbare Vorschriften","Revision","(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.\n(2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.\n(3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.\n(4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.\n(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1.Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,\n2.Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,\n3.Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie\n4.Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.\n(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.","ZPO - Rechtsmittel - Revision - § 555 Anwendbare Vorschriften\n\n(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.\n(2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.\n(3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.\n(4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.\n(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1.Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,\n2.Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,\n3.Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie\n4.Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.\n(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 554","Anschlussrevision","554",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 553","Terminsbestimmung; Einlassungsfrist","553",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 552b","Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren","552b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 556","Verlust des Rügerechts","556",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 557","Umfang der Revisionsprüfung","557",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 558","Vorläufige Vollstreckbarkeit","558",[50,57,62,67,71,77,82,88,93,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 11.11.2025 – VIII ZR 75\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:111125BVIIIZR75.25.0",null,"2025-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727802025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.07.2025 – II ZR 154\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:280725BIIZR154.23.0","2025-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE718982025.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 24.06.2025 – 8 AZR 308\u002F24 (A)","ECLI:DE:BAG:2025:240625.B.8AZR308.24A.0","2025-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070516.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":70,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 24.06.2025 – 8 AZR 4\u002F25 (A)","ECLI:DE:BAG:2025:240625.B.8AZR4.25A.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070517.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 21.01.2025 – II ZR 52\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:210125UIIZR52.24.0","1. Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können.\n2. Ein Terminsverlegungsantrag ist rechtsmissbräuchlich und unbegründet, wenn er allein der Verschleppung des Verfahrens dient.","2025-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706412025.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.02.2024 – III ZR 162\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:290224BIIIZR162.23.0","2024-02-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706842024.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 01.08.2023 – VI ZR 307\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:010823UVIZR307.21.0","Ehe-Tragödie\n1. Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil ergeht ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten.\n2. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen.","2023-08-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315752023.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":86,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 01.08.2023 – VI ZR 308\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:010823UVIZR308.21.0","1. \tEntsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil ergeht ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten.\n2. \tDie zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. 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Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem Aminosäureprodukte in Kapselform in Fertigpackungen nach Gewicht angeboten werden und dies die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF auslöst, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n2. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Bestätigung u.a. von BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162\u002F99, NJW 2002, 1130 [juris Rn. 13]; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273\u002F14, GRUR 2017, 541 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 579 - Videospiel-Konsolen III). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Unstreitigkeit neuer Tatsachen bei Säumnis des Revisionsbeklagten auch daraus ergeben, dass das Vorbringen des Revisionsklägers nach § 555 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugestanden anzusehen ist.\n3. Werden 25 wortlautidentische Abmahnungen wegen Verstößen gegen die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF folgende Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber versandt, ist dies nicht als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, wenn zwischen den zugrundeliegenden, in ihrer rechtlichen Qualifikation gleichartigen konkreten Wettbewerbshandlungen kein innerer Zusammenhang besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150\u002F18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24 bis 33] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann).\n4. Für die Frage, ob ein Gläubiger die Kosten für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht vom Schuldner verlangen kann, kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entfaltung kostenauslösender Tätigkeiten für die Erstellung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger bereits den Entschluss zur Einlegung des Widerspruchs gefasst hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61\u002F22, juris Rn. 18 bis 28 - Kosten für Abschlussschreiben III).","2023-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304482023.zip",false]