[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-606":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":110},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298928,"§ 606","606","Klageschrift","Englischsprachige Verfahren","Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.","ZPO - Weitere besondere Verfahren - Englischsprachige Verfahren - § 606 Klageschrift\n\nSoll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 6","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 605a","Scheckprozess","605a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 605","Beweisvorschriften","605",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 604","Klageinhalt; Ladungsfrist","604",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 607","Beteiligung Dritter am Rechtsstreit","607",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 608","Übersetzung","608",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 609","Rechtsmittelschrift","609",[50,57,63,69,75,81,87,93,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 23.09.2025 – XI ZR 29\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:230925UXIZR29.24.0","1.      Kündigungserklärungen einer Sparkasse sind einseitige Rechtsgeschäfte und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246\u002F09, BGHZ 187, 86 Rn. 23). Ihre Auslegung kann nicht im Musterfeststellungsverfahren vorgenommen werden.\n2.      Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.       Kuponzahlungen                \u002F                RLZ                15                Jahre                 Monatswerte)                und                BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A                (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen \u002F RLZ 10 Jahre \u002F Monatswerte)                genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257\u002F21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.).\n3.      Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen die Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197\u002F09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52\u002F08, WM 2011, 306 Rn. 25 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.).","2025-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725272025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 01.07.2025 – XI ZR 16\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:010725UXIZR16.24.0","Zur sogenannten Svensson-Methode bei der Bestimmung der Referenzzinsen bei Prämiensparverträgen durch ergänzende Vertragsauslegung.","2025-07-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE717372025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 19.02.2025 – VIII ZR 138\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:190225UVIIIZR138.23.0","1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.\n2. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151\u002F03, BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom 26. April 2016 - VI ZR 50\u002F15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137\u002F22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45\u002F19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom 7. März 2023 - VI ZR 180\u002F22, juris Rn. 3, 9).\n3. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280\u002F14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289\u002F19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN).\n4. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes - gleichwohl aber rechtlich selbständiges - Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.","2025-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707722025.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 27.07.2023 – IX ZR 267\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:270723UIXZR267.20.0","1. Wird über das Vermögen des von den Feststellungszielen betroffenen Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, kann eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden, auch wenn dieser das Unternehmen nicht fortführt.\n2. Insolvenzrechtliche Bestimmungen stehen einer Musterfeststellungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Feststellungsziele sich ausschließlich auf Aktivprozesse der Masse beziehen.\n3. Die Berücksichtigung eines Neukundenbonus in der Jahresverbrauchsabrechnung eines Energieversorgungsvertrags stellt keine insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung oder Verrechnung dar, wenn der Neukundenbonus als vom Jahresumsatz abhängiger Nachlass (Rabatt) ausgestaltet ist.\n4. Beschränkt sich eine Bestimmung in einem Energielieferungsvertrag über die Berechnung des Jahresverbrauchspreises ausschließlich auf die Formulierung\n\"Grundpreis: […] €\u002FMonat (inkl. 19% MWst)\nArbeitspreis: […] €\u002FMonat (inkl. 19% MWSt)\nNeukundenbonus: [x] % (Jahresumsatz)\",\nkann diese Klausel bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern dahin auszulegen sein, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen einmaligen, nicht an eine Mindestlaufzeit geknüpften Nachlass (Rabatt) auf den Jahresverbrauchspreis handelt.","2023-07-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300842023.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 25.04.2023 – XI ZR 225\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:250423UXIZR225.21.0",null,"2023-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623332023.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 30.03.2023 – VII ZR 10\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:300323UVIIZR10.22.0","1. § 614 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil eines Oberlandesgerichts kraft Gesetzes zugelassen ist. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil oder durch das Revisionsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin ist nicht erforderlich.\n2. Zu den Mitgliedern im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO gehören nur solche Verbände und natürliche Personen, die kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Die Möglichkeit, in dieser Weise Einfluss zu nehmen, setzt danach ein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins voraus; eine bloße Internetmitgliedschaft ohne Stimmrecht genügt nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 171\u002F19, BGHZ 227, 365).","2023-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300372023.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 06.10.2021 – XI ZR 234\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:061021UXIZR234.20.0","1. Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel \"Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit .. % p.a. verzinst\", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Musterbeklagten in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140\u002F03, BGHZ 158, 149, 153 ff. und vom 13. April 2010 - XI ZR 197\u002F09, BGHZ 185, 166 Rn. 15).\n2. Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) von Prämiensparverträgen hinsichtlich der durch die (teilweise) Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandenen Lücke ist auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und geboten. Dabei ist eine objektiv-generalisierende Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Prämiensparverträgen gleicher Art beteiligten Verkehrskreise maßgebend. Individualabreden (§ 305b BGB) zur variablen Verzinsung sind in den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu berücksichtigen, da erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung entfalten soll, beurteilt, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (§ 613 Abs. 1 ZPO).\n3. Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen allein ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen und eine Zinsanpassung nach der Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197\u002F09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f., 26 f. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52\u002F08, WM 2011, 306 Rn. 22, 25).\n4. Die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den Prämiensparverträgen werden frühestens mit Beendigung der Prämiensparverträge fällig (§ 271 Abs. 2 BGB).","2021-10-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312302021.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 18.03.2021 – VIII ZR 305\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:180321UVIIIZR305.19.0","1. Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstandes bedarf es dagegen nicht.\n2. Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB stellt an eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung keine weitergehenden Anforderungen als § 555c Abs. 1 BGB und setzt das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem Ausführungsbeginn ebenfalls nicht voraus. Vielmehr ist eine Modernisierungsankündigung ordnungsgemäß im Sinne von Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn sie die Voraussetzungen des § 555c Abs. 1 BGB erfüllt. Ist dem Mieter bis zum 31. Dezember 2018 eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung zugegangen, führt dies zur Anwendung von §§ 555c und 559 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.\n3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Vermieter einer großen Wohnanlage seinen Mietern bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen eine den Anforderungen des § 555c BGB genügende Modernisierungsankündigung noch vor dem 31. Dezember 2018 und somit mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn zusendet, damit für die nach der Modernisierung beabsichtigte Mieterhöhung nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB noch die für ihn vorteilhafte, bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der §§ 555c und 559 BGB Anwendung findet.","2021-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304062021.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – XI ZB 1\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:171120BXIZB1.19.0","Zu den Anforderungen, die nach § 607 Abs. 2 i.V.m. § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage erfüllt sein müssen.","2020-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310612021.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":108,"date":103,"source_url":109,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 17.11.2020 – XI ZR 171\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:171120UXIZR171.19.0","1. Zu den Anforderungen, die die Mitglieder einer qualifizierten Einrichtung nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfüllen müssen.\n2. Zu den Anforderungen, die eine qualifizierte Einrichtung nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfüllen muss.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310622021.zip",false]