[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":92},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298382,"§ 61","61","Wirkung der Streitgenossenschaft","Streitgenossenschaft","Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Parteien - Streitgenossenschaft - § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft\n\nStreitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 2","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 60","Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche","60",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 59","Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes","59",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 58","Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff","58",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 62","Notwendige Streitgenossenschaft","62",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 63","Prozessbetrieb; Ladungen","63",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 64","Hauptintervention","64",[51,58,64,69,73,78,82,87],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 24.03.2021 – 6 C 4\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:240321U6C4.20.0","1. Macht die Revision der Sache nach geltend, das Prozessurteil der Vorinstanz sei unrichtig geworden, weil die fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geheilt worden sei (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift), genügt sie den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.\n2. Es bleibt offen, ob Mitstifter hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 BGB gewährten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Anerkennung ihrer Stiftung nur gemeinschaftlich berechtigt sind und daher eine notwendige Streitgenossenschaft im materiell-rechtlichen Sinne (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) vorliegt.\n3. Der Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst die Gesetzmäßigkeit des Stiftungszwecks, d.h. sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter.\n4. Die Prüfung, ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet, verlangt auch eine Prognose der von der Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgehenden Gefahren. Diese setzt am Text der Stiftungssatzung an, kann aber im Falle der Auslegungsbedürftigkeit des Stiftungszwecks zur Ermittlung des wahren Stifterwillens auch Begleitumstände (z.B. Haltung und Absichten des Stifters) einbeziehen.","2021-03-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100543.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 23.08.2016 – VIII ZB 96\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZB96.15.0","1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.\n2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.","2016-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301472016.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.03.2015 – VI ZR 179\u002F13",null,"2015-03-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE150008055.zip",{"title":70,"ecli":66,"leitsatz":66,"date":71,"source_url":72,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 25.03.2014 – VI ZR 438\u002F13","2014-03-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140005802.zip",{"title":74,"ecli":66,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201\u002F10","Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.","2011-11-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302622012.zip",{"title":79,"ecli":66,"leitsatz":66,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 19.10.2011 – 7 AZR 471\u002F10","2011-10-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600036782.zip",{"title":83,"ecli":66,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 21.06.2011 – 9 AZR 236\u002F10","1. Tritt der Erwerber eines Betriebs noch in der ersten Instanz als streitgenössischer Nebenintervenient dem beklagten Betriebsveräußerer bei, ist ein Parteiwechsel auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zulässig, wenn die klagende Partei nunmehr den Betriebserwerber anstelle des Betriebsveräußerers auf Abgabe einer das Arbeitsverhältnis gestaltenden Willenserklärung in Anspruch nimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sowohl der aus dem Rechtsstreit ausscheidende Betriebsveräußerer als auch der in den Rechtsstreit eintretende Betriebserwerber ihr Einverständnis mit dem Parteiwechsel erklären.\n2. § 9 TzBfG gewährt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, die vertragliche Arbeitszeit zu verlängern. Die regelmäßige Arbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten bildet die Obergrenze des Arbeitszeitverlängerungsanspruchs nach § 9 TzBfG.","2011-06-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600034748.zip",{"title":88,"ecli":66,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 01.03.2010 – II ZR 213\u002F08","1. Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird.\n2. Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung führen .","2010-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315402010.zip",false]