[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-710":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298963,"§ 710","710","Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers","Allgemeine Vorschriften","Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers\n\nKann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 709","Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung","709",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 708","Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung","708",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 707","Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung","707",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 711","Abwendungsbefugnis","711",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 712","Schutzantrag des Schuldners","712",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 713","Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen","713",[],false]