[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298393,"§ 72","72","Zulässigkeit der Streitverkündung","Beteiligung Dritter am Rechtsstreit","(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.\n(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Parteien - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit - § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung\n\n(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.\n(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 2","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 71","Zwischenstreit über Nebenintervention","71",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 70","Beitritt des Nebenintervenienten","70",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 69","Streitgenössische Nebenintervention","69",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 73","Form der Streitverkündung","73",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 74","Wirkung der Streitverkündung","74",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 75","Gläubigerstreit","75",[51,58,64,70,75,81,86,92,98,103],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 25.02.2026 – X K 2\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.XK2.25.0","1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.\n2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde.\n3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden.\n4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.","2026-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610110.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – XI ZB 13\u002F14","ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB13.14.0","1. Ist ein Zivilprozess im Hinblick auf ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, können Dritte, denen in dem ausgesetzten Rechtsstreit die Stellung eines Nebenintervenienten zukommt, ihre Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Musterverfahren wahrnehmen.\n2. Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Streitverkündung sind nicht statthaft.\n3. Eine Streitverkündungsschrift, die eine in dem betroffenen Verfahren generell unstatthafte Streitverkündung bewirken soll, ist vom Gericht nicht zuzustellen.","2017-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318882017.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 07.05.2015 – VII ZR 104\u002F14",null,"Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO.","2015-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303472015.zip",{"title":71,"ecli":66,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 18.12.2014 – VII ZR 102\u002F14","Verkündet der Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996, VII ZR 108\u002F95, BGHZ 134, 190 und BGH, Beschluss vom 27. November 2003, V ZB 43\u002F03, BGHZ 157, 97).","2014-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312622015.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 02.07.2013 – B 1 KR 18\u002F12 R","ECLI:DE:BSG:2013:020713UB1KR1812R0","1. Pharmazeutische Unternehmen tragen gegenüber Apothekern, Ärzten und Krankenkassen das Risiko auch unverschuldet verursachter falscher Angaben in der Lauer-Taxe, welche nicht rückwirkend korrigierbar sind.\n2. Unternehmen, die als Haftungsschuldner pharmazeutischer Unternehmen für fehlerhafte Angaben in der Lauer-Taxe in Betracht kommen, sind in Rechtsstreiten über die Folgen der fehlerhaften Angaben notwendig beizuladen.","2013-07-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE136811517.zip",{"title":82,"ecli":66,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 27.12.2012 – V B 31\u002F11","NV: Durch die Möglichkeit der einfachen Beiladung ist hinreichend gewährleistet, dass widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden können.","2012-12-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350218.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 15\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2011:241111UB14AS1511R0","Ist das Jobcenter nicht bereit, die Kosten einer Auszugsrenovierung zu übernehmen, muss es den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen.","2011-11-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE164581506.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":57},"BSG, Urt. v. 13.09.2011 – B 1 KR 4\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2011:130911UB1KR411R0","1. Die Interventionswirkung einer Streitverkündung in einem vorangegangenen Zivilprozess ist auch in einem Folgeprozess vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten (Anschluss an und Fortführung von BVerwG vom 16.12.1966 - VII C 180.65 = Buchholz 310 § 173 VwGO Nr 1 Anh § 68 ZPO Nr 1).\n2. Die Geltung der Verhandlungsmaxime im Zivilprozess kann eine restriktive Handhabung der Interventionswirkung in einem rechtswegfremden, von anderen Maximen beherrschten Folgeprozess erfordern.\n3. Überschießende Ausführungen des Erstgerichts unterliegen nicht der Interventionswirkung im Folgeprozess.","2011-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE139491527.zip",{"title":99,"ecli":66,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 10.02.2011 – I ZB 63\u002F09","Parallelverwendung\n1. Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil in einem ersten Prozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und zu erwarten ist, dass sich die Gerichte in den nachfolgenden Verfahren an der im ersten Prozess ergangenen Entscheidung orientieren werden, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen. Das gilt auch im Fall der Nebenintervention von \"Parallelverwendern\" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen .\n2. Ein solches rechtliches Interesse kann auch nicht allein darauf gestützt werden, dass eine Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO erfolgt ist.","2011-02-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300652011.zip",{"title":104,"ecli":66,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 08.02.2011 – VI ZB 31\u002F09","1. Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, 24. März 1987, X ZR 20\u002F86, BGHZ 100, 257, 259 und BGH, 28. September 2004, IX ZR 155\u002F03, BGHZ 160, 259, 263) .\n2. Dies gilt auch dann, wenn die Streitverkündung gegenüber dem bereits bestellten oder erwarteten Prozessbevollmächtigten des Gegners erfolgt. § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet auf eine solche Fallgestaltung keine Anwendung .\n3. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte kann \"Dritter\" im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sein .","2011-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315372011.zip",false]