[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-727":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":110},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298981,"§ 727","727","Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger","Allgemeine Vorschriften","(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.\n(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger\n\n(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.\n(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 726","Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen","726",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 725","Vollstreckungsklausel","725",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 724","Vollstreckbare Ausfertigung","724",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 728","Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker","728",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 729","Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer","729",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 730","Anhörung des Schuldners","730",[50,57,63,69,75,81,87,93,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 31.01.2024 – VII ZB 57\u002F21","ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZB57.21.0","Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.","2024-01-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310322024.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – VII ZB 20\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZB20.20.0",null,"2023-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605292024.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – VII ZB 69\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZB69.21.0","Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.","2023-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304552023.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – VII ZB 38\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:151221BVIIZB38.20.0","1. § 727 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren analog anzuwenden, wenn der Erwerber eines verpachteten Grundstücks gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte des Pachtvertrags eingetreten ist.\n2. Zum Nachweis des Eintritts des Erwerbers eines Grundstücks in die Rechte eines hierüber geschlossenen Pachtvertrags gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB.","2021-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312172022.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.06.2021 – VII ZB 37\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB37.20.0","1. Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 Abs. 3 ZPO die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraus.\n2. Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.","2021-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302582021.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – VII ZB 30\u002F18","ECLI:DE:BGH:2021:130121BVIIZB30.18.0","Zu den Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der \"Beischreibung\" eines Vollstreckungstitels (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23\u002F14, MDR 2017, 1206 und Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZB 87\u002F17, MDR 2019, 959).","2021-01-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300382021.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.08.2020 – VII ZB 39\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB39.19.0","1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne von § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel.\n2. Ist dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so ist der Rechtsnachfolger, der geltend macht, die Rechtsnachfolge sei bei dem Gericht offenkundig, beschwert.\n3. Hat sich der Rechtspfleger von der Rechtsnachfolge durch anlässlich des Antrags vorgenommene Einsichtnahme in eine in der Generalakte des Amtsgerichts abgelegte, vom Antragsteller dort zuvor eingereichte notariell beglaubigte Abschrift einer Abtretungsvertragsurkunde überzeugt, war die Rechtsnachfolge nicht bei dem Gericht offenkundig.","2020-08-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311222020.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.04.2020 – I ZB 61\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:300420BIZB61.19.0","1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175\u002F03, BGHZ 156, 147, 152 [juris Rn. 15]).\n2. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.\n3. Die Bestimmung des § 563a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters ein gemeinsames Mietverhältnis im Sinne des § 563 BGB bestanden hat.\n4. \"Besitz\" im Sinne des § 885 ZPO meint den Besitz in Form des \"Gewahrsams\" gemäß § 886 ZPO, der seinerseits dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB entspricht.\n5. Der nicht tatsächlich ausgeübte, das heißt fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet - jedenfalls soweit und solange Gewahrsam eines Dritten besteht - keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft.\n6. Für die Räumung gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel.\n7. Das Wegschaffen von Gegenständen nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO, die früher im (Mit-)Eigentum des Erblassers gestanden haben, stellt keine Vollstreckung in den Nachlass dar.","2020-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301232020.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 23.10.2019 – 7 ABR 7\u002F18","ECLI:DE:BAG:2019:231019.B.7ABR7.18.0","Einzelne Betriebsratsmitglieder können weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 731 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen andere Betriebsratsmitglieder zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich erwirken, mit dem sich der Betriebsrat gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern zur Vornahme bestimmter unvertretbarer Handlungen verpflichtet hat.","2019-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600059227.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":60,"date":108,"source_url":109,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 19.09.2019 – IX ZB 16\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZB16.18.0","2019-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE630612019.zip",false]