[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-728":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298982,"§ 728","728","Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker","Allgemeine Vorschriften","(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker\n\n(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 727","Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger","727",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 726","Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen","726",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 725","Vollstreckungsklausel","725",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 729","Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer","729",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 730","Anhörung des Schuldners","730",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 731","Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel","731",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 23.10.2019 – 7 ABR 7\u002F18","ECLI:DE:BAG:2019:231019.B.7ABR7.18.0","Einzelne Betriebsratsmitglieder können weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 731 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen andere Betriebsratsmitglieder zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich erwirken, mit dem sich der Betriebsrat gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern zur Vornahme bestimmter unvertretbarer Handlungen verpflichtet hat.","2019-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600059227.zip","rechtsprechung",false]