[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-738":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298991,"§ 738","738","Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher","Allgemeine Vorschriften","(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher\n\n(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 737","Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch","737",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 736","Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister","736",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 734","Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift","734",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 739","Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner","739",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 740","Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut","740",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 741","Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft","741",[],false]