[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-740":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298993,"§ 740","740","Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut","Allgemeine Vorschriften","(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.\n(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut\n\n(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.\n(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 739","Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner","739",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 738","Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher","738",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 737","Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch","737",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 741","Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft","741",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 742","Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits","742",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 743","Beendete Gütergemeinschaft","743",[],false]