[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-742":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298995,"§ 742","742","Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits","Allgemeine Vorschriften","Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits\n\nIst die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 741","Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft","741",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 740","Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut","740",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 739","Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner","739",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 743","Beendete Gütergemeinschaft","743",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 744","Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft","744",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 744a","Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft","744a",[],false]