[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-748":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299002,"§ 748","748","Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker","Allgemeine Vorschriften","(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.\n(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.\n(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker\n\n(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.\n(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.\n(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 747","Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass","747",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 746",null,"746",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 745","Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft","745",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 749","Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker","749",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 750","Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung","750",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 751","Bedingungen für Vollstreckungsbeginn","751",[],false]