[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-750":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299004,"§ 750","750","Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.\n(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.\n(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung\n\n(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.\n(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.\n(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 749","Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker","749",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 748","Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker","748",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 747","Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass","747",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 751","Bedingungen für Vollstreckungsbeginn","751",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 752","Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung","752",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 753","Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung","753",[50,57,63,69,73,77,83,88,94,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 07.05.2026 – 8 AZB 25\u002F25","ECLI:DE:BAG:2026:070526.B.8AZB25.25.0","Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.","2026-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071867.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.11.2025 – I ZB 65\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:061125BIZB65.25.0","Vollziehung der Handlungsverfügung\n1.   Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen.\n2.   Für die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung reicht ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO aus. Ein zusätzlicher Antrag auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich.\n3.   Die Zustellung des Vollstreckungsantrags des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO an den Schuldner durch das Prozessgericht ist für die Wirksamkeit der Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.","2025-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE730002025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 22.09.2025 – 8 AZB 8\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB8.25.0",null,"2025-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070905.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":72,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 22.09.2025 – 8 AZB 9\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB9.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070903.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":76,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 22.09.2025 – 8 AZB 7\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB7.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070904.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":56},"BGH, EuGH-Vorlage v. 05.06.2025 – V ZB 15\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:050625BVZB15.24.0","Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\nSind Art. 45, 46 und Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass bei der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die zur Vollstreckung zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats ohne eigenständige Prüfung bereits aufgrund der von dem Ursprungsgericht nach Art. 53 der Verordnung erteilten Bescheinigung davon ausgehen muss, dass die Entscheidung in den sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 der Verordnung fällt?","2025-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE718562025.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":66,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.10.2024 – 2 BvR 1308\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241018.2bvr130824","2024-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE001112442.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – VII ZB 54\u002F21","ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZB54.21.0","Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläubiger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund eines formalen Vergleichs zu erfolgen. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese vollstreckungsrechtliche Lage nicht.\nDer im Titel genannte Gläubiger behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung des ursprünglichen Gläubigers nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146\u002F16, MDR 2017, 542).","2024-01-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300292024.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – I ZB 42\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB42.23.0","1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22\u002F02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32\u002F06, GRUR 2009, 427 [juris Rn. 10] = WRP 2009, 637 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79\u002F21, GRUR 2023, 1788 [juris Rn. 12]).\n2. Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.","2023-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700192024.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.05.2023 – VII ZB 23\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIZB23.22.0","Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.","2023-05-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300512023.zip",false]