[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-754":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":99},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299009,"§ 754","754","Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung","Allgemeine Vorschriften","(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.\n(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung\n\n(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.\n(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. 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Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist die vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich. Eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt. Die Rüge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids ist deshalb für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch dann ohne Bedeutung, wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.\n2. Aus der in Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG angeordneten entsprechenden Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist. Führt der Gerichtsvollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor.\n3. Nach dem im Verfahren der Erinnerung gemäß § 766 ZPO maßgeblichen Beibringungsgrundsatz ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Schuldners, solche Einwendungen substantiiert vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen. Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet.","2018-07-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302362018.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BGH, EuGH-Vorlage v. 25.01.2018 – IX ZB 89\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:250118BIXZB89.16.0","Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar?\n2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wird?\n3. Sofern Frage 2 bejaht wird:\na) Wie hat das Ursprungsgericht im Fall einer Entscheidung, die eine vollstreckbare Verpflichtung enthält und gegen die im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei der die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund des Urteilsausspruchs oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach einer Sicherheitsleistung erfolgen darf?\nb) Hat das Ursprungsgericht in diesem Fall die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auszustellen, ohne die in Nr. 4.4.1. bis 4.4.4. vorgesehenen Angaben zu machen?\nc) Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zusätzliche Angaben zur erforderlichen Sicherheitsleistung aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?\n4. Sofern Frage 2 verneint wird:\na) Wie hat das Ursprungsgericht hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Sicherungsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist?\nb) Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zusätzliche Angaben zu dieser Frist aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?","2018-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300262018.zip",false]