[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-771":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":94},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299030,"§ 771","771","Drittwiderspruchsklage","Allgemeine Vorschriften","(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.\n(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.\n(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 771 Drittwiderspruchsklage\n\n(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.\n(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.\n(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 770","Einstweilige Anordnungen im Urteil","770",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 769","Einstweilige Anordnungen","769",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 768","Klage gegen Vollstreckungsklausel","768",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 772","Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot","772",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 773","Drittwiderspruchsklage des Nacherben","773",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 774","Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners","774",[50,57,63,69,74,79,84,89],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – VII ZB 30\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:181224BVIIZB30.23.0","Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 269\u002F03,WM 2004, 754).","2024-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700422025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – XII ZB 100\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB100.22.0","1. Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 253\u002F61, BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244).\n2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765a ZPO gewahrt.","2022-11-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310122023.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.10.2018 – 2 BvR 1649\u002F18","ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181001.2bvr164918",null,"2018-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE428071801.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":66,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.02.2017 – IX ZR 142\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:090217BIXZR142.16.0","2017-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE610712017.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":66,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 16.10.2013 – 2 BvR 1446\u002F12","ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131016.2bvr144612","2013-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE404351301.zip",{"title":80,"ecli":66,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 12.08.2013 – VII B 188\u002F12","1. NV: Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu und können von diesem - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden (Anschluss an BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192\u002F07, Zeitschrift für Insolvenzrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133\u002F10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118\u002F11, ZIP 2012, 333)  .\n2. NV: Aus der rechtlichen Ausgestaltung der Anderkonten als offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören, folgt, dass der Anwalt gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben kann (so schon BGH-Urteil IV ZR 95\u002F53 vom 5. November 1953, BGHZ 11, 37) .","2013-08-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350522.zip",{"title":85,"ecli":66,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – V ZB 198\u002F12","1. Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts.\n2. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen.\n3. Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen.","2013-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303782013.zip",{"title":90,"ecli":66,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – IX ZB 23\u002F07","1. Die erhebliche Befassung des Sequesters mit Gegenständen, an denen Rechte Dritter gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO bestehen, wirkt sich nicht auf die Berechnungsgrundlage der Vergütung aus. Erhebliche Anforderungen an die Geschäftsführung des Sequesters insoweit können nur innerhalb des Vergütungssatzes durch einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt werden ( \n                      \n                         \n                            Ergänzung BGH, 13. Juli 2006, IX ZB 104\u002F05, BGHZ 168, 321 \n                         \n                      \n                   ) .\n2. Sachvortrag und Erkenntnisquellen über die Bewertung des verwalteten Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind im Festsetzungsverfahren für die Vergütung von Verwalter und Sequester bis zur letzten Tatsachenentscheidung zu berücksichtigen .","2010-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305792010.zip",false]