[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-772":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299031,"§ 772","772","Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot","Allgemeine Vorschriften","Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot\n\nSolange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 771","Drittwiderspruchsklage","771",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 770","Einstweilige Anordnungen im Urteil","770",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 769","Einstweilige Anordnungen","769",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 773","Drittwiderspruchsklage des Nacherben","773",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 774","Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners","774",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 775","Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung","775",[],false]