[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-773":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299032,"§ 773","773","Drittwiderspruchsklage des Nacherben","Allgemeine Vorschriften","Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben\n\nEin Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 772","Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot","772",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 771","Drittwiderspruchsklage","771",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 770","Einstweilige Anordnungen im Urteil","770",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 774","Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners","774",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 775","Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung","775",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 776","Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln","776",[],false]