[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-779":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299038,"§ 779","779","Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners","Allgemeine Vorschriften","(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.\n(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners\n\n(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.\n(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 778","Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme","778",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 777","Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers","777",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 776","Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln","776",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 780","Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung","780",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 781","Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung","781",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 782","Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger","782",[],false]