[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-782":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299041,"§ 782","782","Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger","Allgemeine Vorschriften","Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger\n\nDer Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 781","Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung","781",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 780","Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung","780",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 779","Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners","779",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 783","Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger","783",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 784","Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren","784",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 785","Vollstreckungsabwehrklage des Erben","785",[],false]