[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-794":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":110},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299053,"§ 794","794","Weitere Vollstreckungstitel","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;\n2.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;\n2a.(weggefallen)\n2b.(weggefallen)\n3.aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;\n3a.(weggefallen)\n4.aus Vollstreckungsbescheiden;\n4a.aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;\n4b.aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;\n5.aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;\n6.aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896\u002F2006;\n7.aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;\n8.aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2007 ergangen sind;\n9.aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.\n(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 794 Weitere Vollstreckungstitel\n\n(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;\n2.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;\n2a.(weggefallen)\n2b.(weggefallen)\n3.aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;\n3a.(weggefallen)\n4.aus Vollstreckungsbescheiden;\n4a.aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;\n4b.aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;\n5.aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;\n6.aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896\u002F2006;\n7.aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;\n8.aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2007 ergangen sind;\n9.aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.\n(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 793","Sofortige Beschwerde","793",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 792","Erteilung von Urkunden an Gläubiger","792",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 791",null,"791",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 794a","Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich","794a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 795","Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel","795",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 795a","Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss","795a",[50,57,63,69,75,80,86,92,98,104],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 07.05.2026 – 8 AZB 25\u002F25","ECLI:DE:BAG:2026:070526.B.8AZB25.25.0","Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.","2026-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071867.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 15\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:191225UVZR15.24.0","1. Ein Erbbaurecht kann für ein bestehendes oder noch zu errichtendes einheitliches Gebäude bestellt werden, das sich auf benachbarte Grundstücke erstreckt (sog. Nachbarerbbaurecht); § 1 Abs. 3 ErbbauRG steht dem nicht entgegen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 22. Juni 1973 - V ZR 160\u002F71, WM 1973, 999; Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195\u002F15, NJW-RR 2016, 1489).\n2. Den Parteien eines Vertrages, der auf die Bestellung eines gegen den sachenrechtlichen Typenzwang verstoßenden dinglichen Rechts gerichtet ist, ist es grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die aus der Nichtigkeit des Rechts und der anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung ergebenden Rechtsfolgen zu berufen.","2025-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE730022025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 127\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR127.24.0","Griffleiste\n1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158\u002F07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).\n2. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.\n3. Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.","2025-07-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720342025.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.01.2025 – VII ZB 10\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:300125BVIIZB10.24.0","Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.","2025-01-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704092025.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":34,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 25.06.2024 – VIII ZR 203\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:250624BVIIIZR203.23.0","2024-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704072024.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 31.01.2024 – VII ZB 57\u002F21","ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZB57.21.0","Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.","2024-01-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310322024.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – VII ZB 54\u002F21","ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZB54.21.0","Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläubiger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund eines formalen Vergleichs zu erfolgen. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese vollstreckungsrechtliche Lage nicht.\nDer im Titel genannte Gläubiger behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung des ursprünglichen Gläubigers nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146\u002F16, MDR 2017, 542).","2024-01-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300292024.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.05.2023 – VII ZB 23\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIZB23.22.0","Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.","2023-05-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300512023.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – VII ZB 38\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:151221BVIIZB38.20.0","1. § 727 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren analog anzuwenden, wenn der Erwerber eines verpachteten Grundstücks gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte des Pachtvertrags eingetreten ist.\n2. Zum Nachweis des Eintritts des Erwerbers eines Grundstücks in die Rechte eines hierüber geschlossenen Pachtvertrags gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB.","2021-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312172022.zip",{"title":105,"ecli":106,"leitsatz":107,"date":108,"source_url":109,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – IX ZB 47\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB47.19.0","Die Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses stellt keine vollstreckungsfähige Entscheidung dar, sondern lediglich eine insolvenzgerichtliche Erlaubnis, die im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht durchzusetzen ist.","2021-07-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302702021.zip",false]