[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-797":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299062,"§ 797","797","Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden","Allgemeine Vorschriften","(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei 1.gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,\n2.notariellen Urkunden von a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,\nb)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder\nc)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.\n(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei 1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,\n2.notariellen Urkunden von a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,\nb)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder\nc)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.\n(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei 1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,\n2.notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, a)in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,\nb)in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder\nc)das die Urkunde verwahrt.\n(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.\n(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für 1.Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,\n2.Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und\n3.Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.\nHat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.\n(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Allgemeine Vorschriften - § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden\n\n(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei 1.gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,\n2.notariellen Urkunden von a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,\nb)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder\nc)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.\n(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei 1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,\n2.notariellen Urkunden von a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,\nb)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder\nc)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.\n(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei 1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,\n2.notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, a)in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,\nb)in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder\nc)das die Urkunde verwahrt.\n(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.\n(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für 1.Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,\n2.Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und\n3.Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.\nHat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.\n(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 796c","Vollstreckbarerklärung durch einen Notar","796c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 796b","Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht","796b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 796a","Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs","796a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 797a","Verfahren bei Gütestellenvergleichen","797a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 798","Wartefrist","798",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 799","Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge","799",[50,57,63,68,74,80,84],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.01.2025 – VII ZB 10\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:300125BVIIZB10.24.0","Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.","2025-01-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704092025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 07.10.2020 – VII ZB 56\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:071020BVIIZB56.18.0","1. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.\n2. Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.\n3. Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.","2020-10-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302272020.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":61,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 07.10.2020 – VII ZB 2\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:071020BVIIZB2.20.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE630852020.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – XI ZR 46\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:100516BXIZR46.14.0","Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Kläger befugt ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufzunehmen, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen worden ist und mit dem sich der Kläger gegen die Abweisung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wendet, die sowohl eine Grundschuldbestellung als auch die Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld, jeweils nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung, enthält.","2016-05-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300782016.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 100\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR100.15.0","Notarielle Unterlassungserklärung\n1. Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.\n2. Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.","2016-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308812016.zip",{"title":81,"ecli":66,"leitsatz":66,"date":82,"source_url":83,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 27.01.2012 – V ZR 92\u002F11","2012-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE120005257.zip",{"title":85,"ecli":66,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – VII ZB 89\u002F10","1. Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten  .\n2. Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist .\n3. Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200\u002F09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist  .\n4. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010, XI ZR 200\u002F09, BGHZ 185, 133)  .","2011-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303572011.zip",false]