[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-802e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299075,"§ 802e","802e","Zuständigkeit","Allgemeine Vorschriften","(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.\n(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen - Allgemeine Vorschriften - § 802e Zuständigkeit\n\n(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.\n(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 8","Abschnitt 2","Titel 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 802d","Weitere Vermögensauskunft","802d",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 802c","Vermögensauskunft des Schuldners","802c",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 802b","Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung","802b",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 802f","Abnahme der Vermögensauskunft","802f",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 802g","Erzwingungshaft","802g",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 802h","Unzulässigkeit der Haftvollstreckung","802h",[],false]