[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-810":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299091,"§ 810","810","Pfändung ungetrennter Früchte","Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen","(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.\n(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen - § 810 Pfändung ungetrennter Früchte\n\n(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.\n(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 8","Abschnitt 2","Untertitel 2","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 809","Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten","809",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 808","Pfändung beim Schuldner","808",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 807","Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch","807",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 811","Unpfändbare Sachen und Tiere","811",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 811a","Austauschpfändung","811a",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 811b","Vorläufige Austauschpfändung","811b",[],false]