[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-835":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299122,"§ 835","835","Überweisung einer Geldforderung","Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte","(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.\n(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.\n(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.\n(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte - § 835 Überweisung einer Geldforderung\n\n(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.\n(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.\n(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.\n(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 8","Abschnitt 2","Untertitel 3","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 834","Keine Anhörung des Schuldners","834",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 833a","Pfändungsumfang bei Kontoguthaben","833a",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 833","Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen","833",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 836","Wirkung der Überweisung","836",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 837","Überweisung einer Hypothekenforderung","837",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 837a","Überweisung einer Schiffshypothekenforderung","837a",[52,59,65,71,76,82,88,94,100,105],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BAG, Urt. v. 20.07.2023 – 6 AZR 112\u002F23","ECLI:DE:BAG:2023:200723.U.6AZR112.23.0","Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste Forderung - auch wenn deren öffentlich-rechtliche Verstrickung noch besteht - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen.","2023-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066716.zip","rechtsprechung",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 20.09.2022 – XI ZR 5\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:200922UXIZR5.21.0","Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (künftig: aF) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.","2022-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304662022.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZB 25\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZB25.20.0","Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige \"andere Urkunde\" im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.","2021-09-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311972021.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":69,"source_url":75,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZB 29\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZB29.20.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE649512021.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 10.06.2021 – IX ZR 90\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:100621UIXZR90.20.0","Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.","2021-06-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304622021.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 16.12.2020 – XII ZR 28\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:161220UXIIZR28.20.0","1. Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte können im Versorgungsausgleich durch interne Teilung ausgeglichen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673\u002F12, FamRZ 2013, 1715).\n2. Die Übertragung des Anrechts erfolgt regelmäßig mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen; eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hat deklaratorische Bedeutung.","2020-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303622021.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 210\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:191120UIXZR210.19.0","Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.","2020-11-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302782020.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 02.07.2020 – VII ZA 3\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:020720BVIIZA3.19.0","1. Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstandes (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, das heißt unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet.\n2. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16\u002F08, NJW-RR 2009, 211).","2020-07-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301692020.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":74,"date":103,"source_url":104,"source_type":58},"BVerwG, Beschl. v. 09.01.2020 – 8 PKH 8\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:090120B8PKH8.19.0","2020-01-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000063.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":108,"date":109,"source_url":110,"source_type":58},"BGH, Beschl. v. 07.02.2019 – V ZB 89\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:070219BVZB89.18.0","Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.","2019-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300662019.zip",false]