[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-844":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299132,"§ 844","844","Andere Verwertungsart","Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte","(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.\n(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte - § 844 Andere Verwertungsart\n\n(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.\n(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 8","Abschnitt 2","Untertitel 3","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 843","Verzicht des Pfandgläubigers","843",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 842","Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung","842",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 841","Pflicht zur Streitverkündung","841",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 845","Vorpfändung","845",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 846","Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche","846",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 847","Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache","847",[52],{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"BGH, Urt. v. 11.10.2018 – VII ZR 288\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:111018UVIIZR288.17.0","1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain \"de\" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, VII ZB 5\u002F05, NJW 2005, 3353).\n2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 27\u002F15, BFHE 258, 223).\n3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.","2018-10-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302422018.zip","rechtsprechung",false]