[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-855a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299160,"§ 855a","855a","Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff","Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte","(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte - § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff\n\n(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Buch 8","Abschnitt 2","Untertitel 3","Titel 2",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 855","Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache","855",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 854","Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen","854",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 853","Mehrfache Pfändung einer Geldforderung","853",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 856","Klage bei mehrfacher Pfändung","856",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 857","Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte","857",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 858","Zwangsvollstreckung in Schiffspart","858",[],false]