[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-867":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299170,"§ 867","867","Zwangshypothek","Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen","(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.\n(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.\n(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen - § 867 Zwangshypothek\n\n(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.\n(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.\n(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 8","Abschnitt 2","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 866","Arten der Vollstreckung","866",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 865","Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung","865",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 864","Gegenstand der Immobiliarvollstreckung","864",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 868","Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer","868",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 869","Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung","869",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 870","Grundstücksgleiche Rechte","870",[51,58,64,70,76,82,88,93,98,103],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – V ZB 60\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB60.25.0","Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.","2026-02-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706392026.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, EuGH-Vorlage v. 05.06.2025 – V ZB 15\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:050625BVZB15.24.0","Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\nSind Art. 45, 46 und Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass bei der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die zur Vollstreckung zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats ohne eigenständige Prüfung bereits aufgrund der von dem Ursprungsgericht nach Art. 53 der Verordnung erteilten Bescheinigung davon ausgehen muss, dass die Entscheidung in den sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 der Verordnung fällt?","2025-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE718562025.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 23.06.2021 – VII ZB 37\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB37.20.0","1. Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 Abs. 3 ZPO die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraus.\n2. Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.","2021-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302582021.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 10.12.2020 – IX ZR 24\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:101220UIXZR24.20.0","Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek.","2020-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308842020.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – V ZB 125\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB125.15.0","Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.","2016-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301982016.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 30.04.2015 – IX ZR 301\u002F13",null,"Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.","2015-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313412015.zip",{"title":89,"ecli":84,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 05.07.2013 – V ZR 141\u002F12","1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.\n2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987, IX ZR 251\u002F86, NJW 1988, 828).","2013-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301342013.zip",{"title":94,"ecli":84,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 04.07.2013 – V ZB 151\u002F12","1. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert.\n2. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel.\n3. Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist.","2013-07-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316252013.zip",{"title":99,"ecli":84,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – V ZB 90\u002F11","Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden, auf Grund dessen die Eintragung der Hypothek erfolgte .","2011-10-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311882011.zip",{"title":104,"ecli":84,"leitsatz":84,"date":105,"source_url":106,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.07.2011 – V ZB 300\u002F10","2011-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110015854.zip",false]