[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-877":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299181,"§ 877","877","Säumnisfolgen","Verteilungsverfahren","(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.\n(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen - Verteilungsverfahren - § 877 Säumnisfolgen\n\n(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.\n(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 8","Abschnitt 2","Titel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 876","Termin zur Erklärung und Ausführung","876",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 875","Terminsbestimmung","875",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 874","Teilungsplan","874",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 878","Widerspruchsklage","878",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 879","Zuständigkeit für die Widerspruchsklage","879",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 880","Inhalt des Urteils","880",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – IX ZB 41\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB41.19.0","Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt.","2019-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303052020.zip","rechtsprechung",false]