[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-882f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299192,"§ 882f","882f","Einsicht in das Schuldnerverzeichnis","Schuldnerverzeichnis","(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;\n2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;\n3.um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;\n4.um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;\n5.für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;\n6.zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;\n7.für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.\nDie Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.\n(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen - Schuldnerverzeichnis - § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis\n\n(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;\n2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;\n3.um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;\n4.um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;\n5.für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;\n6.zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;\n7.für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.\nDie Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.\n(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 8","Abschnitt 2","Titel 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 882e","Löschung","882e",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 882d","Vollziehung der Eintragungsanordnung","882d",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 882c","Eintragungsanordnung","882c",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 882g","Erteilung von Abdrucken","882g",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 882h","Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses","882h",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 882i","Rechte der Betroffenen","882i",[],false]