[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-900":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":76},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299215,"§ 900","900","Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger","Wirkungen des Pfändungsschutzkontos","(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.\n(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos - § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger\n\n(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.\n(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 899","Pfändungsfreier Betrag; Übertragung","899",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 898","Gutgläubiger Erwerb","898",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 897","Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten","897",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 901","Verbot der Aufrechnung und Verrechnung","901",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 902","Erhöhungsbeträge","902",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 903","Nachweise über Erhöhungsbeträge","903",[50,57,62,67,72],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.04.2013 – IX ZB 300\u002F11",null,"Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.","2013-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306002013.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":52,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 22.09.2011 – I ZB 61\u002F10","Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter\n1. Dritte, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu.\n2. 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Er kann den Gläubiger auffordern, eine solche Abschrift einzureichen, ist aber nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt.","2011-07-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300152012.zip",{"title":73,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":74,"source_url":75,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.01.2010 – I ZB 74\u002F08","2010-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100058251.zip",false]