[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-905":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299220,"§ 905","905","Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht","Wirkungen des Pfändungsschutzkontos","Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er 1.zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend\n2.bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,\nnachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos - § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht\n\nMacht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er 1.zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend\n2.bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,\nnachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 904","Nachzahlung von Leistungen","904",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 903","Nachweise über Erhöhungsbeträge","903",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 902","Erhöhungsbeträge","902",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 906","Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht","906",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 907","Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto","907",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 908","Aufgaben des Kreditinstituts","908",[],false]