[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-907":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299222,"§ 907","907","Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto","Wirkungen des Pfändungsschutzkontos","(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner 1.nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und\n2.glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.\nDie Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.\n(2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos - § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto\n\n(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner 1.nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und\n2.glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.\nDie Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.\n(2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 906","Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht","906",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 905","Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht","905",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 904","Nachzahlung von Leistungen","904",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 908","Aufgaben des Kreditinstituts","908",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 909","Datenweitergabe; Löschungspflicht","909",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 910","Verwaltungsvollstreckung","910",[],false]