[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1298415,"§ 91","91","Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht","Prozesskosten","(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.\n(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.\n(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.\n(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.","ZPO - Allgemeine Vorschriften - Parteien - Prozesskosten - § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\n\n(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.\n(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.\n(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.\n(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 1","Abschnitt 2","Titel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 90","Beistand","90",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 89","Vollmachtloser Vertreter","89",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 88","Mangel der Vollmacht","88",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 91a","Kosten bei Erledigung der Hauptsache","91a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 92","Kosten bei teilweisem Obsiegen","92",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 93","Kosten bei sofortigem Anerkenntnis","93",[51,58,64,69,75,80,85,91,96,101],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BPatG, Urt. v. 17.04.2026 – 7 Ni 2\u002F24 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2026:270126U7Ni2.24EP.0",null,"2026-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032293.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 26.03.2026 – 35 W (pat) 437\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2026:260326B35Wpat437.23.0","Erkennung von Netzwerkbedrohungen\nWird während Streitgebrauchsmuster eines laufenden veräußert Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens das und im Register auf eine neue Rechtsinhaberin umgeschrieben, so erhält die neue Inhaberin hierdurch nicht ohne Weiteres die Beschwerdeberechtigung. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ist auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die neue Rechtsinhaberin muss, um zur Beschwerde berechtigt zu sein, noch vor Beschwerdeeinlegung gemäß § 265 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Antragstellerin das Verfahren an Stelle der Rechtsvorgängerin übernommen haben (Abgrenzung zu BPatGE 33, 260 ff. = GRUR 1993, 549 ff. - Beschwerderecht).","2026-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032286.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":54,"date":67,"source_url":68,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 26.02.2026 – X ZR 66\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:260226UXZR66.24.0","2026-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605772026.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – II ZB 16\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:250226BIIZB16.24.0","Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn er bereits in einer größeren Zahl von Fällen (hier mindestens 20) als Antragsteller in Spruchverfahren aufgetreten ist.","2026-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705282026.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":54,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 10.02.2026 – X ZR 17\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:100226UXZR17.24.0","2026-02-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600132026.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":54,"date":83,"source_url":84,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 04.02.2026 – 10 KSt 1.25, 10 KSt 1.25 (10 A 6.23)","ECLI:DE:BVerwG:2026:040226B10KSt1.25.0","2026-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600236.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 03.02.2026 – 35 W (pat) 411\u002F23","ECLI:DE:BPatG:2026:030226B35Wpat411.23.0","Trocknung von Klärschlamm\nEin großer zeitlicher Abstand zwischen einer z. B. aus dem Jahr 1921 stammenden Druckschrift und einer Internet-Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 steht einer Kombination der beiderseitigen technischen Lehren durch eine Fachperson nicht zwingend im Wege und kann ggf. zur Verneinung eines erfinderischen Schritts führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf solche Gebiete der Technik, die sich durch sehr lange Entwicklungszyklen auszeichnen. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob sich der ältere Lösungsansatz noch so erkennbar im Umfeld der jüngeren Lehre befindet, dass eine Fachperson diesen herangezogen hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 119\u002F14, GRUR 2017, 498, 501 – Gestricktes Schuhoberteil - und BGH, Urteil vom 5. Novem-ber 2024, X ZR 125\u002F22, GRUR 2025, 239, 245 – LP-Filterparameter-Umwandlung).","2026-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032285.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":54,"date":94,"source_url":95,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 15.01.2026 – X ZR 9\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:150126UXZR9.24.0","2026-01-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600212026.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":54,"date":99,"source_url":100,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – III ZB 20\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:171225BIIIZB20.24.0","2025-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704212026.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":104,"date":105,"source_url":106,"source_type":57},"BPatG, Beschl. v. 16.12.2025 – 3 Ni 6\u002F24 (EP)","ECLI:DE:BPatG:2025:161225U3Ni6.24EP.0","Lineares TIC10\n1. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen.\n2. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149\u002F07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS).\n3. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.","2025-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE269032253.zip",false]