[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-922":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299232,"§ 922","922","Arresturteil und Arrestbeschluss","Arrest und einstweilige Verfügung","(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.\n(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.\n(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Arrest und einstweilige Verfügung - § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss\n\n(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.\n(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.\n(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 921","Entscheidung über das Arrestgesuch","921",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 920","Arrestgesuch","920",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 919","Arrestgericht","919",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 923","Abwendungsbefugnis","923",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 924","Widerspruch","924",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 925","Entscheidung nach Widerspruch","925",[50,57,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 21.02.2019 – III ZR 115\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:210219UIIIZR115.18.0","1. Für die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung genügt seit dem 1. Juli 2014 die Übermittlung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift des Eilrechtstitels.\n2. Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt. Die Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aus, sondern ist allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung (Anschluss an und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141\u002F83, VersR 1985, 358).","2019-02-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300472019.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 14.07.2015 – 1 BvQ 23\u002F15","ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20150714.1bvq002315",null,"2015-07-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE410571501.zip",{"title":64,"ecli":60,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 10.07.2014 – I ZR 249\u002F12","Nero\n1. Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förmlichen Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen kann.\n2. Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen dient und nicht freiwillig erfolgt.","2014-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307572015.zip",false]